Timmendorfer Strand - Als die TSNT GmbH im Mai 2009 ihre komplette Internetseite technisch und optisch neugestaltete, wurde ebenfalls eine barrierefreie Version für Menschen mit Handicap online gestellt.

„Als Tourismus GmbH sind wir zwar nicht dazu verpflichtet, barrierefreie Informationstechnik zu gestalten“, sagt Marketing-Leiterin Silke Szymoniak, „allerdings sehen wir diesen „Service“ als ein verpflichtendes Zusatzangebot, um grundsätzlich allen Nutzern eine uneingeschränkte Web-Präsenz zur Verfügung zu stellen!“ Und sie ergänzt: „Immer wieder erhalten wir in puncto Barrierefreiheit ein positives Echo von unseren Internetbesuchern, was für uns ein deutliches Signal ist, dass auch dieses Angebot gerne angenommen wird.“

Generell ist die sogenannte „Web-Accessibility“ (Netz-Zugänglichkeit) ein weites Feld, welches sich insbesondere auf technische Barrieren bezieht. So sollten in barrierefreien- oder barrierearmen Internetauftritten beispielsweise für sehbehinderte oder blinde Menschen klare, skalierbare Schriften, kontrastreiche Farben und gut strukturierte Texte integriert sein, damit entsprechende Software (wie z.B. Screenreader) die Texte auslesen kann.

Bereits seit dem im Jahr 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen wurden Regeln zur Herstellung von Barrierefreiheit in der Informationstechnik festgelegt. Diese werden seither stetig spezifiziert und richten sich insbesondere an Internet-Angebote von öffentlichen Institutionen und Einrichtungen.

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